- Bis wann muss ich die Kfz-Versicherung kündigen?
- Bei einem Jahresvertrag (01.01.–31.12.) muss die Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein — nicht abgesendet, sondern zugegangen (§ 11 Abs. 2, 3 VVG). Per Einschreiben solltest du mindestens 3 Werktage einplanen.
- Was bedeutet 'Zugang'?
- Zugang bedeutet, dass das Schreiben tatsächlich in den Herrschaftsbereich des Versicherers gelangt ist (Einwurf, Poststelle o. ä.). Das Absendedatum zählt nicht. Empfohlen wird daher Einschreiben mit Rückschein spätestens 3–4 Werktage vor dem 30. November.
- Was ist eine Sonderkündigung?
- Bei einer Prämienerhöhung durch eine Anpassungsklausel hast du das Recht, die Versicherung innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Erhöhungsmitteilung zu kündigen (§ 40 Abs. 1 VVG). Die Kündigung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung wirksam.
- Was ist, wenn mein Vertrag nicht zum 31.12. endet?
- Dieser Rechner gilt nur für den häufigsten Fall: Standardverträge mit Jahresperiode (01.01.–31.12.). Für andere Vertragslaufzeiten oder Sonderlaufzeiten prüfe bitte deinen Versicherungsschein.